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Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung

...EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

 

 

Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit

1. die Erfassung von Informationen über die laufende und geplante Digitalisierung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Fotos, Museums- und Ausstellungsstücken, Archivgut und audiovisuellem Material (nachstehend "kulturelles Material" genannt) und die Aufstellung von Übersichten über solche Digitalisierungstätigkeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden und um die Zusammenarbeit und Synergien auf europäischer Ebene zu fördern;

 

2. die Aufstellung quantitativer Ziele für die Digitalisierung analogen Materials in Archiven, Bibliotheken und Museen mit Angabe der zu erwartenden Zunahme digitalisierten Materials, das in die europäische digitale Bibliothek eingebracht werden könnte, sowie der Haushaltsmittel, die von der öffentlichen Hand dafür bereitgestellt werden;

 

3. die Förderung von Partnerschaften zwischen kulturellen Institutionen und dem Privatsektor zur Eröffnung neuer Finanzierungsmöglichkeiten für die Digitalisierung kulturellen Materials;

 

4. den Aufbau und Betrieb großer Digitalisierungsanlagen als Teil der Kompetenzzentren für die Digitalisierung in Europa oder in enger Zusammenarbeit mit ihnen;

 

5. die Förderung des Aufbaus einer europäischen digitalen Bibliothek in Form eines gemeinsamen mehrsprachigen Zugangspunkts zum verteilten (d. h. an unterschiedlichen Orten und im Besitz unterschiedlicher Organisationen befindlichen) digitalen kulturellen Materials in Europa mittels:

 a) Ermunterung der kulturellen Institutionen sowie der Verlage und anderer Rechteinhaber, ihr digitalisiertes Material in der europäischen digitalen Bibliothek auffindbar zu machen,

b) Gewährleistung, dass kulturelle Institutionen und ggf. einschlägige Privatunternehmen nach gemeinsamen Digitalisierungsnormen vorgehen, um die europaweite Interoperabilität des digitalisierten Materials zu garantieren und dessen sprachübergreifende Auffindbarkeit zu erleichtern;

 

6. die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials durch

 a) Schaffung von Mechanismen, die eine Verwendung verwaister Werke erleichtern, nach Konsultation der interessierten Kreise,

 b) Einführung oder Förderung von Mechanismen, die auf freiwilliger Grundlage die Verwendung vergriffener oder nicht mehr erhältlicher Werke erleichtern, nach Konsultation der interessierten Kreise,

c) Förderung der Bereitstellung von Listen bekannter verwaister und gemeinfreier Werke,

d) Ermittlung der Rechtsvorschriften, die ein Hindernis für die Online-Zugänglichkeit und anschließende Nutzung gemeinfreien kulturellen Materials darstellen, und Einleitung von Schritten zu deren Beseitigung;

 

Digitale Bewahrung

7. die Aufstellung nationaler Strategien für die langfristige Bewahrung und Zugänglichkeit digitalen Materials unter vollständiger Wahrung des Urheberrechts mit

a) Erläuterung der Organisation unter Angabe der Rolle und Verantwortlichkeit aller Beteiligten und der dafür zugewiesenen Mittel,

b) konkreten Aktionsplänen, aus denen die Ziele und Zeitpläne für die Erfüllung der einzelnen Ziele hervorgehen;

 

8. den gegenseitigen Austausch von Informationen über die Strategien und Aktionspläne;

 

9. die Verankerung von Bestimmungen in ihren Rechtsordnungen, die ein mehrfaches Kopieren und Konvertieren digitalen kulturellen Materials durch öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Bewahrung erlauben, wobei den gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vollständig Rechnung zu tragen ist;

 

10. die Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Konzepten und Verfahren für die Hinterlegung von ursprünglich in digitaler Form geschaffenem Material, um große Unterschiede in den Hinterlegungsregelungen zu vermeiden;

 

11. die Verankerung von Bestimmungen in ihren Rechtsordnungen, die eine Bewahrung von Webinhalten durch damit beauftragte Einrichtungen unter Einsatz von Erfassungstechniken wie der Web-Lese (Web-Harvesting) erlauben, wobei den gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz des Rechte des geistigen Eigentums vollständig Rechnung zu tragen ist;

 

 

Weiterverfolgung dieser Empfehlung

12. die Unterrichtung der Kommission über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen, und zwar 18 Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union und danach alle zwei Jahre.

 

Link zum gesamten Text der Empfehlung